Satzung
Satzung für die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Süng von 1864 e.V.
§ 1 Name und SitzDieser Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Süng von 1864 e.V.“ Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Lindlar eingetragen und hat seinen Sitz in Süng.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für Sie verbindlich sind.Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: „Für Glaube, Sitte, Heimat“, stellen die Mitglieder der Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:
- Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
c) Werke christlicher Nächstenliebe - Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport - Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) Tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und althergebrachten Brauchtum vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.
Die Schützenbruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar christlichen und mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück.Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder Mann werden, der das 24. Lebensjahr erreicht hat. Er muss unbescholten sein und bereit, sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.
b) Das Gesuch um Aufnahme ist an den ersten Brudermeister zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.
c) Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung katholischer Männer. Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten können auch nichtkatholische Christen erwerben, sofern deren Zahl 15 % der Gesamtmitgliederzahl nicht überschreitet.
d) Mit der Aufnahme in dieser Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Zentralverbandes und zu christlicher Lebensführung.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.
f) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt, z.B., wenn es mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt, oder durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt.Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht der Bruderschaft unter Anwendung der Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist.An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 6 Jungschützen
Jungen und Jungmänner bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem „Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „ zu ordnen sind. Sie sind nach den Grundsätzen des Verbandes, insbesondere durch das gute Beispiel der Schützen zu erziehen.
§ 7 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung von der Kanzel oder gegebenenfalls durch Aushang im Vereinslokal einzuladen.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht durch diese Satzung anders bestimmt.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Ehrengerichts und zwei Rechnungsprüfern,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung der Bruderschaft. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer ¾ Stimmenmehrheit.Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, Kommandant, 1. Schießmeister, 2. Schießmeister, Jungschützenmeister, bis zu 5 Beisitzern, Pfarrer der St. Agatha Pfarrgemeinde Süng als geistlichen Präses und dem Schützenkönig des laufenden Jahres. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sindder 1. Vorsitzende,der 2. Vorsitzende undder Kassenwart. Je zwei von diesen sind zur Vertretung des Vereines berechtigt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes,
d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
f) Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes beim Ehrengericht,
g) Wahl der Delegierten für Organe des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.
§ 13 Feste
- Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag oder der Tag der eucharistischen Pfarrprozession an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.
- Der Patronatstag und der Sebastianustag im Januar werden nach altem Brauch begangen.
- An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.
- Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs und des Präses zum Hochamt. Fahnen- und Fähndelschwenken, Königs-Essen und Königsball.
- Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
- Sie pflegt die althergebrachten Maifeiern, Martinszug und Kirmesfestzug.
- Samstagabend-Tanzveranstaltungen regeln sich nach den Diözesanbestimmungen.
- Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.
Monatlich findet nach Möglichkeit eine Zusammenkunft statt. Die Monatszusammenkunft wird vom 1.Brudermeister oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Sie dient der Pflege des Gemeinschaftsgeistes, der religiösen und kulturellen Fortbildung und der Förderung des Brauchtums. Sie soll unter der besonderen Mitwirkung des Präses stehen.
§ 15 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Hochämter halten, das eine am Schützenfest für die lebenden Mitglieder, das andere nach Vereinbarung mit dem Präses für die verstorbenen Mitglieder. Jedes mal erscheint dann die Bruderschaftsfahne am Altar.Zweimal im Jahr außerhalb der österlichen Zeit ladet der Vorstand zur gemeinschaftlichen Kommunion ein, am Christkönigstag und am Sonntag nach Sebastianus.
§ 16 Begräbnisordnung
Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tode eine hl. Messe lesen, an der die Schützenbrüder möglichst teilnehmen. Beim Begräbnis eines Schützenbruders sollen möglichst alle Schützenbrüder in Tracht teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.
§ 17 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel: das Bogen-, Armbrust- und Büchsenschiessen. Das Schießspiel des Königsvogelschiessens gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister der Bruderschaft gut vorbereitet werden. Durch Anschaffung von Schwenkfahnen soll das kunstvolle Fähndelschwenken bei den Jungschützen gefördert werden. An den Festen wird vor dem Hause des Königs, des Präses oder sonst ehrender Mitglieder das Fahnenschwenken unter Musikbegleitung vorgeführt.
§ 18 Sportschiessen
Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schiessen der Bruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des Zentralverbandes und der Ficep (Internationaler katholischer Sportverband) richtet, beteiligen. Die Teilnahme an dem sportlichen Schiessen des Bezirks, der Diözese und des Zentralverbandes ist wünschenswert.
§ 19 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher auf sorgfältigste aufgewahrt werden, und das bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Bruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere unterstützt sie den heimatlichen Geschichtsverein.
§ 20 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.Die karitativen Angelegenheiten unterstehen dem Spendenmeister.
§ 21 Auflösung der Bruderschaft
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die St. Agatha Pfarrgemeinde Süng, mit der Maßgabe, dass die Pfarre das Vermögen verwaltet und die Inventare aufbewahren soll.Von Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre.Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarre das Vermögen und die Inventare der neu gegründeten Bruderschaft übergeben.
§ 22 Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann soll, sofern vorhanden, möglichst die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ehrengerichts sowie je ein Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.Das Ehrengericht entscheidet in den in dieser Satzung bestimmten Fällen nach der Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.Das Ehrengericht ist auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten wegen Bruderschaftsangelegenheiten zwischen Mitgliedern der Bruderschaft untereinander und mit dem Vorstand. Die Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 23 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.03.1991 beschlossen. (Die ursprüngliche Fassung der hier veröffentlichen Satzung wurde am 26.März 1965 beschlossen)